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Neue Spitalfinanzierung – Spitaltarife 2012 für stationäre Behandlungen: Spitalamt verfügt superprovisorische Tarife
29. Dezember 2011 Medienmitteilung; Gesundheits- und Fürsorgedirektion
Um Klarheit bezüglich der Abrechnung von Spitalleistungen und ausserkantonalen Spitalaufenthalten ab 1. Januar 2012 zu schaffen, hat das Spitalamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) des Kantons Bern superprovisorische Tarife verfügt.
Am 1. Januar 2012 tritt die neue Spitalfinanzierung mit zahlreichen Änderungen in Kraft. Die entsprechenden Tarifverträge sind von den Krankenversicherern und den Leistungserbringern auszuhandeln. Die Kantone sind nicht Tarifpartner, obwohl sie gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) mindestens 55 Prozent der ausgehandelten Tarife übernehmen müssen. Sie haben aber die Tarifverträge zu genehmigen oder – falls sich die Krankenversicherer und die Leistungserbringer nicht einigen können – Tarife festzusetzen.
Bisher sind erst wenige Anträge auf Tarifvertragsgenehmigung oder Festsetzung von Tarifen bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) eingetroffen. Da die entsprechenden Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen, hat sich das zuständige Spitalamt der GEF dazu entschieden, superprovisorische Tarife zu erlassen, weil sonst von den Leistungserbringern keine Rechnungen gestellt werden können. Tarifpartner, die Tarifverträge abgeschlossen haben, sind von dieser Verfügung nicht betroffen. Auch wenn die Genehmigung der Verträge durch den Regierungsrat noch aussteht, sollen sie die vereinbarten Tarife ab 1. Januar 2012 zur Abrechnung anwenden. Damit schafft das Spitalamt Klarheit bezüglich der Abrechnung der Leistungen ab 1. Januar 2012.
Basierend auf den superprovisorischen Tarifen werden vom Spitalamt auch die Referenztarife für ausserkantonale Spitalaufenthalte erlassen. Gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG können die Patientinnen und Patienten für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspital). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung und der Wohnkanton übernehmen dabei die Vergütung höchstens nach den Tarifen, die in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffenden Behandlungen gelten. Diese Tarife für die Behandlungen im Wohnkanton werden als Referenztarife bezeichnet und sind sowohl für die Spitäler als auch die Krankenversicherer ab dem 1. Januar 2012 notwendig, um die Bestimmungen des KVG korrekt zu vollziehen.