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Antwort des Regierungsrates ans Bundesgericht zur Beschwerde der Privatspitäler: Kanton will gleiche Rechte und Pflichten für alle Spitäler
10. Februar 2012 Medienmitteilung; Regierungsrat
Der Regierungsrat hat beim Bundesgericht seine Stellungnahme zur Beschwerde der Privatspitäler des Kantons Bern gegen die Einführungsverordnung zum Vollzug des revidierten Krankenversicherungsgesetzes (KVG) eingereicht. Er beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass die komplexen und politisch strittigen neuen Bestimmungen, die für öffentliche und private Listenspitäler gelten, aus dringenden und zwingenden Gründen auf dem Verordnungsweg geregelt werden mussten. Mit der neuen, zeitlich befristeten Verordnung kann der Kanton sicherstellen, dass die seit 1. Januar 2012 im gleichen Umfang von der öffentlichen Hand mitfinanzierten öffentlichen und privaten Spitäler auch gleich behandelt und gleich kontrolliert werden können.
Die Beschwerdeführer bestreiten in ihrer Eingabe an das Bundesgericht den Umstand, dass der Kanton Bern das revidierte Krankenversicherungsgesetz (KVG) per 1. Januar 2012 auf dem Weg einer dringlichen Verordnung in Kraft gesetzt hat, weil die Dringlichkeit aufgrund der Vorlauffristen nicht gegeben sei. Für den Regierungsrat ist jedoch die Dringlichkeit im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung gegeben, weil bis zum Zeitpunkt des notwendigen Inkrafttretens der Regelung ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren nicht mehr hätte durchgeführt werden können. Die Regierung hat sich – im Gegensatz zur Argumentation der Beschwerdeführer – nicht auf das bei Gefahr oder Störungen angewendeten Notrecht (Art. 91 KV) gestützt, sondern einzig davon leiten lassen, auch bei zeitlich engen Verhältnissen rechtzeitig das komplexe kantonale Recht für den Vollzug von Bundesrecht zu schaffen. Die Einführungsverordnung enthält all jene Bestimmungen, die spätestens ab dem 1. Januar 2012 vorliegen mussten.
Die Beschwerdeführer bestreiten weiter, dass die Bestimmungen der Einführungsverordnung für das Anwenden des revidierten Krankenversicherungsgesetzes nötig seien und dass die Verordnung dem KVG widerspreche. Die Spitalversorgung werde ohne die Verordnung nicht gefährdet. Der Regierungsrat widerspricht dieser Argumentation: Im Ergebnis hätte dies zur Folge, dass der Kanton den Spitälern nur die im KVG vorgeschriebenen Zahlungen entrichten müsste, ohne dass er mit kantonalen Bestimmungen dafür sorgen dürfte, dass die Spitäler die Steuergelder auch ihrem Zweck entsprechend einsetzen. Der Kanton hat zum Beispiel dafür zu sorgen, dass die Spitäler die im KVG-Tarif enthaltenen Zahlungen für die nicht-universitäre Aus- und Weiterbildung oder für Investitionen tatsächlich auch für diesen Zweck verwenden. In seiner Rolle als Treuhänder öffentlicher Mittel, mit denen 55 Prozent der Leistungen der öffentlichen und privaten Spitäler finanziert werden, muss der Kanton beurteilen können, ob ein Spital nachhaltig und wirtschaftlich geführt wird. Aus diesem Grund hat der Kanton die Listenspitäler und -geburtshäuser mit der Verordnung verpflichtet, einen national oder international anerkannten Rechnungslegungs-Standard zu verwenden, eine vollständige sowie zertifizierte Kostenrechnung zu führen und ihm die Daten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
Weiter hat der Kanton mit kantonalem Recht dafür zu sorgen, dass sämtliche Listenspitäler – öffentliche oder privat getragene – gleich behandelt werden. Da das Gesetz neu die finanziellen Pflichten des Kantons gegenüber öffentlichen und privaten Spitälern auf die gleiche Stufe stellt, musste die Verordnung gleichzeitig auch die gleichen Rechte des Kantons als Vertreter der zahlungspflichtigen öffentlichen Hand gegenüber allen Spitälern festlegen. Für den Regierungsrat kann es nicht der Wille des Verfassungsgebers gewesen sein, nur Bestimmungen auf dem dringlichen Verordnungsweg einzuführen, die lediglich die Zahlung, nicht aber die Kontrolle der zweckmässigen Verwendung öffentlicher Gelder in Übereinstimmung mit dem KVG und dem kantonalen Recht regeln.
Die Berner Privatspitäler kritisieren weiter, das vorgesehene Leistungsvolumen sei KVG-widrig, weil es den Wettbewerb behindere. Dem hält der Regierungsrat entgegen, dass diese Bestimmungen in der Verordnung dazu dienen, dass der Kanton Bern seinen Versorgungsauftrag hinsichtlich des Angebots von Spitalleistungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten erfüllen und die Kosten kontrollierbar halten kann.
Gemäss den Übergangsbestimmungen des seit 1. Januar 2009 geltenden revidierten KVG mussten die Kantone bis am 1. Januar 2012 die leistungsbezogenen Pauschalen sowie die Finanzierungsregeln einführen, die neu auch den Einbezug der Investitionskosten und der Ausbildungskosten für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe in die Tarife vorschreiben. Die Einführungsverordnung wurde als dringliche Verordnung beschlossen und vom Regierungsrat auf 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die im Kanton Bern gelegenen Listenspitäler und Listengeburtshäuser müssen entweder über einen Gesamtarbeitsvertrag verfügen, sich einem solchen angeschlossen haben oder Arbeitsbedingungen anbieten, die der Branche entsprechen. Weiter haben sich alle Spitäler, Geburtshäuser und Erbringer von Rettungsleistungen an der praktischen Aus- und Weiterbildung in den nichtuniversitären Gesundheitsberufen zu beteiligen. Die Verordnung regelt zudem die Abrechnungs-modalitäten und legt fest, wie die verbleibenden Mittel des Fonds für Spitalinvestitionen verwendet werden.
Der Verordnungsinhalt soll bis 2014 über das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in das zu revidierende Spitalversorgungsgesetz überführt werden. Die Verordnung gilt für Spitäler, Geburtshäuser sowie die Rettungsdienste im Kanton Bern.