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Beschwerde ans Bundesgericht betreffend Änderung des Sozialhilfegesetzes (SHG) Kanton Bern beantragt Abweisung der Beschwerde

8. Februar 2012 – Medienmitteilung; Regierungsrat

Der Kanton Bern beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerde gegen das revidierte kantonale Sozialhilfegesetz abzuweisen, das seit 1. Januar 2012 in Kraft ist. Den Erlass des Grossen Rats haben die Demokratischen Juristinnen und Juristen sowie weitere Beschwerdeführer beim Bundesgericht angefochten. Dieses hat bereits entschieden, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Grosse Rat hat die revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz SHG) am 24. Januar 2011 verabschiedet. Nachdem die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, hat der Regierungsrat am 26. Oktober 2011 die Änderung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt.

Am 19. Dezember 2011 reichten verschiedene Beschwerdeführende gemeinsam eine Beschwerde gegen den Erlass des Grossen Rats beim Bundesgericht ein. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass mehrere Artikel die verfassungsmässigen Rechte der betroffenen Personen verletzen, insbesondere den Schutz vor Missbrauch persönlicher Daten.

Der Kanton Bern hat dem Bundesgericht nun seine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Er beantragt ihm, die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, da die Gesetzesartikel verfassungskonform sind, beziehungsweise verfassungskonform ausgelegt werden können.

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