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12. August 2026
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Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion
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Polizeigesetz ist grundsätzlich rechtskonform

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern nimmt in weiten Teilen zufrieden Kenntnis vom heutigen Urteil des Bundesgerichts zur Änderung des Polizeigesetzes vom 28. November 2023. Das höchste Gericht hat die Beschwerde in wichtigen Punkten abgewiesen und nur in Nebenpunkten gutgeheissen. Die vom Grossen Rat beschlossenen Bestimmungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und zur Videoüberwachung durch den Kanton beurteilt es grundsätzlich als verfassungskonform.

Das Bundesgericht hat mit seinem heutigen Urteil die Beschwerde von links-grünen Parteien, NGO’s und einer Einzelperson gegen das geänderte Polizeigesetz des Kantons Bern in wichtigen Punkten abgewiesen. Die Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und zur Videoüberwachung an einzelnen neuralgischen Orten durch den Kanton erweisen sich damit als grundsätzlich verfassungskonform. Die Sicherheitsdirektion nimmt dies mit Zufriedenheit zur Kenntnis. 

Bekämpfung von schwerer Kriminalität gestärkt

Eine Änderung des teilrevidierten Polizeigesetzes betrifft die automatisierte Fahrzeugfahndung. Damit werden Fahrzeugkennzeichen an bestimmten neuralgischen Orten erfasst und automatisiert mit polizeilichen Fahndungssystemen abgeglichen. Die Beschwerdeführer wollten die automatisierte Fahrzeugfahndung vollständig verhindern. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Kantone die automatisierte Fahrzeugfahndung einsetzen dürfen. «Das Instrument gehört zu den heute unverzichtbaren Mitteln für eine erfolgreiche Polizeiarbeit, namentlich bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität und bei Entführungen. Entsprechend wichtig ist das Urteil für die Sicherheit im Kanton Bern und in der ganzen Schweiz», betont Regierungsrat Philippe Müller. 

Vorgabe des Bundesgerichts wird berücksichtigt

Das neue Polizeigesetz sah vor, dass erhobene Daten aus der automatisierten Fahrzeugfahndung für eine bestimmte Zeit aufbewahrt und zur Gefahrenabwehr sowie für Ermittlungen bei schwerer Kriminalität verwendet werden. Um die Rechte der betroffenen Personen zu wahren, hatte der Gesetzgeber hohe Anforderungen an eine Datenauswertung gestellt. Zudem sah er Auskunftsrechte und eine unabhängige Kontrollinstanz vor. Das Bundesgericht hält weitere gesetzliche Anforderungen jedoch für nötig. Die Sicherheitsdirektion strebt eine rasche Vervollständigung der Rechtsgrundlagen an.

Kein Pre-Recording bei Körperkameras

Die Kantonspolizei Bern setzt im Rahmen der gerichtspolizeilichen Tätigkeit am Körper getragene Kameras für beweissichernde Videoaufnahmen ein. Mit der Revision des Polizeigesetzes wurde die rechtliche Grundlage für den Einsatz einer Vorlauffunktion («Pre-Recording») geschaffen. Mit dieser Funktion nehmen die Kameras die Geschehnisse im Dauerbetrieb auf und überschreiben die Daten nach maximal zwei Minuten automatisch. Nur wenn aktiv eine Aufnahmespeicherung betätigt wird, werden neben der beginnenden Sequenz auch bis zu zwei Minuten der vorangehenden Ereignisse gespeichert. Diese zusätzliche Funktion hätte die Beweisführung verbessert. Sie kann mit dem heutigen Urteil des Bundesgerichts ohne eine entsprechende Anpassung im Bundesrecht nicht eingeführt werden. Der Einsatz von Körperkameras ohne Vorlauffunktion bleibt davon unberührt. 

Mehr Sicherheit an neuralgischen Orten

Mit der Gesetzesänderung kann der Kanton einer Gemeinde bei einer erhöhten Gefahrenlage für Verbrechen und Vergehen an einzelnen neuralgischen Orten empfehlen, Videokameras einzusetzen. Verzichtet die Gemeinde darauf, kann der Kanton selbst tätig werden. «Die Sicherheit an solchen Hot-Spots wird damit gestärkt und gleichzeitig das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung», sagt Sicherheitsdirektor Philippe Müller. Die Videoaufzeichnungen werden nur dann ausgewertet, wenn Straftaten begangen worden sind. Das Bundesgericht sieht in der Neuregelung wie schon der Grosse Rat keinen unzulässigen Eingriff in die Gemeindeautonomie.

Der Regierungsrat hat das geänderte Polizeigesetz per 1. August 2024 in Kraft gesetzt. Das Bundesgericht hatte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so dass alle Neuerungen direkt angewandt werden konnten. Die Sicherheitsdirektion strebt eine rasche Vervollständigung der Rechtsgrundlagen an, soweit diese durch das Urteil nötig geworden sind. 

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