Logo Kanton Bern / Canton de BerneInternetportal des Kantons Bern
10. Februar 2022
Zurück zur Übersicht

Medienmitteilung der Sicherheitsdirektion
:
Kantonale Rückkehrzentren: Optimierungen im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) hat im Auftrag der Sicherheitsdirektion (SID) die kantonalen Rückkehrzentren auf ihre Menschenrechts- und Grundrechtskonformität überprüft. Die SID nimmt den Bericht der Kommission zum Anlass – wo sinnvoll, möglich und überhaupt zulässig – Optimierungen in den Rückkehrzentren umzusetzen. Dabei darf sie aber nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, die von Parlament und Stimmvolk festgelegt worden sind. Verbesserungen hatte die SID bereits von sich aus initiiert und erreicht: Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen werden nun in Enggistein, gemäss ihren besonderen Bedürfnissen, ohne alleinstehende Männer unterbracht. Die NKVF kann schliesslich kein Kinderrecht konkretisieren, das verletzt würde und daher den Schluss zulässt, die Situation sei nicht kinderrechtskonform. Dies entspringt somit eher der politischen Einschätzung der Verfassenden des Berichts.

Die Sicherheitsdirektion (SID) beauftragte die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) damit, die Menschen- und Kinderrechtskonformität der kantonalen Rückkehrzentren (RZB) zu überprüfen. Die SID bedankt sich für die Arbeiten der NKVF und nimmt ihre Empfehlungen zum Anlass – wo sinnvoll und mit dem gesetzlichen Auftrag vereinbar – Optimierungen vorzunehmen.

Gesetzliche Vorgaben müssen eingehalten werden

Alle in den RZB untergebrachten Bewohnerinnen und Bewohner haben sich – trotz ihres rechtskräftigen Wegweisungsentscheids und obwohl damit gleichzeitig von den Bundesbehörden festgestellt wird, dass sie zurückkehren können und die Rückkehr zumutbar ist – bis anhin ihrer Pflicht zur selbständigen Ausreise widersetzt. Sie wurden deshalb von der Sozialhilfe ausgeschlossen und haben nun, auf ihr Ersuchen hin, noch Anspruch auf Nothilfe, wenn sie bedürftig sind (Art. 6 EG AIG und AsylG). Es ist der klare Wille des Gesetzgebers und des Stimmvolkes, dass rechtsgültig aus der Schweiz weggewiesene Personen das Land verlassen. Die RZB sind deshalb für einen kurzfristigen Aufenthalt konzipiert. Sie sind auf die Rückreise und nicht die Integration ausgerichtet. Entsprechend gibt es keine Integrationsmassnahmen. Die ausreisepflichtigen Personen sind nicht zu einem Aufenthalt in einem RZB verpflichtet und können sich frei bewegen. Der im Bericht der NKVF gezogene Vergleich zu Justizvollzugsanstalten ist deshalb unzutreffend.

Die SID hat die Vorgaben des Gesetzgebers (Parlament, Volk) umzusetzen. Beispielsweise wäre es gesetzeswidrig, wenn die SID den Nothilfebezügerinnen und -bezügern nicht nur die Nothilfe (Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung) finanzieren, sondern ihnen auch noch zusätzliches Geld zur freien Verfügung ausbezahlen würde. Auch eine generelle Unterbringung von Nothilfebezügerinnen und -bezügern in separaten Wohnungen wäre rechtswidrig (Art. 16 Abs. 2 Bst. a EG AIG und AsylG). Die SID als operativ zuständige Stelle ist für solche Forderungen der NKVF die falsche Adressatin. Dass der Bundesgesetzgeber und das Stimmvolk solchen Änderungen zustimmen würden, ist zudem unwahrscheinlich.

Gestützt auf die geltenden gesetzlichen Grundlagen darf die SID auch die Forderung der NKVF nach einer Beschäftigung von Bewohnerinnen und Bewohnern der RZB nicht umsetzen. Für rechtskräftig Weggewiesene gilt ein schweizweites Arbeits- und Beschäftigungsverbot (Art. 43 AsylG). Hinsichtlich der Forderung nach Lehrstellen für Personen mit einem rechtsgültig abgewiesenen Asylentscheid bestehen auch auf nationaler Ebene bekanntermassen keine politischen Mehrheiten.

Politische Schlussfolgerung

Im Gegensatz zu den eben genannten Vorschlägen der NKVF, die klar gegen konkrete Normen des bestehenden Rechts verstossen, präsentiert sich die Situation anders bei der Frage, ob die Unterbringung menschenwürdig ist oder nicht. Hier kann die NKVF ihre Schlussfolgerung nicht mit konkreten Kinderrechten herleiten, die verletzt wären. Bezeichnenderweise führt denn auch nach Ansicht der Kommission «die Gesamtheit der genannten Faktoren» zu diesem Schluss. Es ist also eine politische Bewertung, keine juristische. Die SID teilt diese nicht.

Familien- und Frauenzentrum in Enggistein ohne alleinstehende Männer

Ab der zweiten Hälfte Februar 2022 wird ein Zentrum ausschliesslich für Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen betrieben. Ursprünglich hätte dieses Zentrum in Biel-Bözingen entstehen sollen. Es wurden dort immer mehr Familien und Frauen und immer weniger alleinstehende Männer einquartiert. Aufgrund der ablehnenden Haltung der Stadt Biel wird das RZB Biel-Bözingen geschlossen. Das Familien- und Frauenzentrum steht nun in Enggistein (Gemeinde Worb). Die Infrastruktur im Zentrum im «Gutshof» in Enggistein wird soweit möglich auf die Bedürfnisse von Familien und alleinstehenden Frauen ausgerichtet (Lernorte, Spielgelegenheiten usw.). Die Kinder werden die Volksschule besuchen. Die SID hat vor einem Monat die Öffentlichkeit darüber informiert.

Die SID nimmt die frauenspezifischen Bedürfnisse ernst. Im Zentrum Enggistein werden keine alleinstehenden Männer untergebracht. Verhütungsmittel und Hygieneartikel für Frauen werden weiterhin gratis abgegeben.

Aufgrund der ablehnenden Haltung des Bieler Gemeinderates wurde schon vor über einem Jahr mit der Gemeinde Worb hinsichtlich des Familien- und Frauenzentrums Enggistein Kontakt aufgenommen.

Viele Anliegen bereits umgesetzt

Mit mehreren operativen Empfehlungen rennt die NKVF bei der SID also offene Türen ein. Die SID wird beispielsweise weiterhin für Kinder weggewiesener Familien die Kosten für Schulmaterialien, Schulausflüge und Erstanschaffungen für Neugeborene und Kleinkinder übernehmen. Die schulpflichtigen Kinder dürfen weiterhin in Regelklassen zur Schule gehen. Die sanitären Anlagen werden auch in Zukunft nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung gestellt. Wo nötig, sind Instandsetzungsarbeiten bereits in Auftrag gegeben. Hinsichtlich der seelsorgerischen Begleitung der Personen mit Wegweisungsentscheid gilt die bestehende Vereinbarung der SID mit den Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn weiterhin. Die Angebote von Freiwilligen- und Kirchenorganisationen zugunsten der in den RZB untergebrachten Personen sind auch künftig willkommen. Mit den Lockerungen der Corona-Schutzmassnahmen ergeben sich neue Möglichkeiten. Das Betreuungspersonal der ORS steht einem Dialog mit Helferkreisen und der Anwohnerschaft wie bisher offen gegenüber (vgl. dazu Schreiben des Vereins «Alle Menschen Tous les êtres humains» vom 11. Januar 2022, das dies bestätigt).

Die SID wird aber an den Präsenzkontrollen in den RZB (mit bereits bestehenden Lockerungen an den Wochenenden) festhalten. Damit wird sichergestellt, dass nur jene Personen Nothilfe erhalten, die auch tatsächlich Anrecht darauf haben. Die ORS wird weiterhin beauftragt, unter angemessener Berücksichtigung der Privatsphäre Zimmerkontrollen durchzuführen. Dadurch wird vermieden, dass unbekannte Personen in den RZB übernachten. Diese Kontrollen dienen der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz der Zentrumsbewohnerinnen und -bewohner.

Infrastrukturelle und finanzielle Möglichkeiten sind eingeschränkt

Die Empfehlung der NKVF, die Belegung der RZB grundsätzlich auf 60 Prozent der Grundkapazität zu beschränken, ist aufgrund knapper Unterbringungskapazitäten kaum umsetzbar. Der Kanton ist im Bereich der Nothilfe in seinen infrastrukturellen und finanziellen Möglichkeiten stark eingeschränkt. Zudem wäre es unzulässig, wenn Personen, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, grosszügiger untergebracht werden als Asylsuchende und Flüchtlinge mit einer Bleiberechtsperspektive, die in den Kollektivunterkünften der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion wohnen.

Mit Blick auf die brandschutzrelevanten Vorgaben der Gebäudeversicherung Bern ist es nicht zulässig, in den Zimmern eigene Kochmöglichkeiten einzurichten. Es ist nicht Aufgabe der NKVF, diesbezüglich neue Standards festzulegen.

Dasselbe gilt für den Vorschlag der NKVF, die zur Rückkehr verpflichteten Asylsuchenden für das Putzen ihrer Toiletten mit Steuergeldern zu entschädigen. Auch das lehnt die SID ab.

Entgegen der Antwort des Bundesrates vom 12. Februar 2020 zur Interpellation Quadri (19.4545) regt die NKVF an, Personen mit Wegweisungsentscheid ein Ausweisdokument auszuhändigen, damit die von Polizeikontrollen Betroffenen sich als Bewohnerinnen und Bewohner der RZB ausweisen und dadurch Geldbussen wie auch Gefängnisstrafen wegen ihres ungeregelten Aufenthaltsstatus vermeiden können. Das Aussprechen allfälliger Bussen im Zusammenhang mit einem illegalen Aufenthalt obliegt den Strafverfolgungsbehörden. Ein Ausweisdokument würde nichts am rechtswidrigen Aufenthalt und damit an der grundsätzlichen Strafbarkeit ändern und hätte für die Inhaberinnen und Inhaber folglich keinerlei Nutzen.

Mediendokumentation

  • Bericht zur Überprüfung der Rückkehrzentren des Kantons Bern durch die NKVF. Stellungnahme der Sicherheitsdirektion
Seite teilen