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03. Mai 2019
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Vernehmlassung zur Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe
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Gleiche Regeln für E-Zigaretten und herkömmliche Raucherwaren

Für elektronische Zigaretten und ähnliche nikotinhaltige Produkte sollen künftig die gleichen gesetzlichen Vorgaben gelten wie für Zigaretten und herkömmliche Raucherwaren. Zudem sollen im Kanton Bern vier bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe ermöglicht und die Ladenöffnungszeiten an Samstagen von 17 Uhr auf 18 Uhr ausgedehnt werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung des Gesetzes über Handel und Gewerbe bis am 5. August 2019 in die Vernehmlassung geschickt.

In der Novembersession 2018 hat der Grosse Rat die Motion «Jugendschutz auf E-Zigis & Co ausweiten!» (Löffel-Wenger M 155-2018) überwiesen. Die Motion verlangt, dass für elektronische Zigaretten und alle nikotinhaltigen Produkte im Kanton Bern so rasch wie möglich die gleichen rechtlichen Vorgaben gelten sollen wie für Zigaretten und herkömmliche Raucherwaren. Davon ausgenommen sind nur nikotinhaltige Medikamente. Der Regierungsrat schickt die dafür nötigen Anpassungen des Gesetzes über Handel und Gewerbe nun in die Vernehmlassung.

Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung werden die Abgabe und der Verkauf von nikotinhaltigen und nikotinfreien E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Zudem gelten für E-Zigaretten neu ein Werbeverbot sowie die Bestimmungen zum Schutz vor dem Passivrauchen. Unter diese Vorgaben fallen neben Tabakprodukten zum Erhitzen («Heat-Not-Burn») auch pflanzliche Rauchprodukte (Kräuter- oder Hanfzigaretten mit geringem THC-Gehalt) sowie – abgesehen vom Schutz vor dem Passivrauchen – Schnupftabak.

Änderungen der Ladenöffnungszeiten an den Wochenenden

Im Rahmen der Revision des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) sollen auch die Ladenöffnungszeiten an Wochenenden und vor Feiertagen angepasst werden. An Samstagen und vor Feiertagen ist eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte von 17 Uhr auf 18 Uhr vorgesehen. Zudem sollen Geschäfte an vier Sonn- beziehungsweise Feiertagen pro Jahr ohne Bewilligung öffnen dürfen. Diese entsprechen den vier Sonntagen, die der Kanton gemäss Bundesrecht als bewilligungsfreie Sonntagsarbeit im Detailhandel festlegen darf. Bisher lässt das kantonale Gesetz über Handel und Gewerbe lediglich zwei solche Tage zu.

Diverse Kantone haben die Ladenöffnungszeiten vollständig liberalisiert. Der Kanton liegt im schweizerischen Vergleich im Mittelfeld. Dies würde sich mit dieser Revision des HGG nicht ändern.

Mediendokumentation

  • Begleitschrieben
  • Synopse
  • Vortrag
  • Vernehmlassungsadressatenliste STA
  • Vernehmlassungsadressatenliste VOL
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