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24. August 2026
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Medienmitteilung der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates
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Kommission will Lücken bei der Überwachung des Versuchsverordnungsrechts schliessen

Das Versuchsverordnungsrecht erlaubt es dem Regierungsrat, Neues zu erproben. Nötigenfalls kann er damit sogar geltende Gesetzesbestimmungen versuchsweise für eine beschränkte Zeitdauer ausser Kraft setzen. Aufgabe der Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates wäre es, die Anwendung des Versuchsverordnungsrechts zu überwachen. Die Erfahrungen der GPK zeigen allerdings, dass die Kommission kaum intervenieren kann, wenn die gesetzlichen Vorgaben zum Versuchsverordnungsrecht nicht eingehalten werden. Deshalb reicht sie einen parlamentarischen Vorstoss ein, um die Überwachung zu stärken.

Für die Überwachung des Versuchsverordnungsrechts ist seitens des Grossen Rates die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Grossen Rates zuständig. Lange Zeit bestand diese Aufgabe nur in der Theorie, weil der Regierungsrat vom Instrument keinen Gebrauch machte. Seit 2017 erliess der Regierungsrat aber insgesamt sechs Versuchsverordnungen (vgl. Infobox). Die GPK stellte in dieser Zeit nicht nur Holprigkeiten in den Abläufen fest, zum Beispiel weil ihr der Regierungsrat einzelne Versuchsverordnungen trotz entsprechender Vorgaben nicht oder nicht rechtzeitig zugestellt hatte. Die GPK war bei zwei Versuchsverordnungen auch der Auffassung, dass sie die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen, denn das Organisationsgesetz legt genau fest, unter welchen Umständen eine Versuchsverordnung erlassen werden darf. Aus Sicht der GPK fehlte bei zwei Versuchsverordnungen ein effektiver Versuchscharakter. Diese Versuchsverordnungen führten auch nicht dazu, dass konkrete Bestimmungen auf ihre Wirksamkeit getestet wurden, wie das beispielsweise bei der Versuchsverordnung über die Ladenöffnungszeiten der Fall war. Stattdessen dienten sie aus Sicht der GPK vielmehr dazu, kurzzeitig Daten für einen bestimmten Zweck verwenden oder bearbeiten zu können. 

Überwachung ist bei einem rechtsstaatlich heiklen Instrument wichtig

Obwohl die GPK dem Regierungsrat in beiden umstrittenen Fällen ihre Vorbehalte mitteilte, änderte es nichts daran, dass dieser die Versuchsverordnungen erliess. Diese Erfahrungen zeigten der GPK, dass sie bei der Überwachung nur über eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten verfügt. Das ist rechtsstaatlich insofern heikel, als dem Regierungsrat mit dem Versuchsverordnungsrecht gewichtige Gestaltungsspielräume zur Verfügung stehen. Er kann nämlich für eine beschränkte Dauer nötigenfalls Bestimmungen erlassen, die – sofern er übergeordnetes Recht und die Kantonsverfassung einhält – sogar kantonalem Gesetz widersprechen können. Darum reicht die Kommission nun eine Motion ein, um die Rolle der GPK bei der Überwachung des Versuchsverordnungsrechts zu stärken. Konkret soll der Regierungsrat künftig Versuchsverordnungen nur erlassen können, wenn er vorher die Zustimmung der GPK eingeholt hat. Bei der Zustimmung soll es nicht um eine inhaltliche, sondern lediglich um eine formelle Prüfung gehen, bei der die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Versuchsverordnungsrecht (vgl. Artikel 44 des Organisationsgesetzes) im Zentrum steht. Darüber hinaus fordert die GPK den Regierungsrat auf, das Gesetz so anzupassen, dass die GPK die Anwendung des Versuchsverordnungsrechts auch nach Erlass einer Versuchsverordnung wirksam überwachen kann.

  • Motion der GPK

Versuchsverordnungen (VV) der letzten zehn Jahre

  • VV über die Erweiterung des Wirkungskreises des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel auf den Verwaltungskreis Biel/Bienne (RFB VV)
  • VV zum elektronischen Umzug (VV eUmzug)
  • VV zur Datenbewirtschaftung im Enterprise Resource Planning (ERP)-Projekt Etappe 1 (ERP Daten VV)
  • VV über die provisorische Taxiführerbewilligung (Taxi VV)
  • VV über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeiten VV)
  • VV über das neue amtliche Bewertungssystem NewAB (NewAB VV)
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