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21. August 2026
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Medienmitteilung der Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates
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Kommission begrüsst rechtliche Grundlagen zur Sicherung der Spitalversorgung

Der Kanton soll Spitäler und Geburtshäuser, die für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unverzichtbar sind, bei akuten Liquiditätsengpässen rasch und gezielt finanziell unterstützen können. Die Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates begrüsst die neuen Bestimmungen, mit denen Lücken im Spitalversorgungsgesetz geschlossen werden. Die Kommission fordert aber strengere Auflagen für die Spitäler sowie eine konkrete Definition, wann genau ein Spital als unverzichtbar gilt.

Steigende Kosten, Fachkräftemangel und unzureichende Tarife: Das Risiko für finanzielle Engpässe hat sich für Spitäler in den vergangenen Jahren erhöht. Im Jahr 2024 musste der Kanton mehrere Spitäler finanziell unterstützen. Unter anderem waren die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit auf kantonale Darlehen angewiesen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlauben finanzielle Unterstützung von Spitälern jedoch nur beschränkt.

Mit der vorliegenden Teilrevision des Spitalversorgungsgesetzes soll nun klar geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der Kanton welche Spitäler mit Darlehen oder Bürgschaften kurzfristig unterstützen kann. Demnach kommt finanzielle Hilfe nur in Betracht, wenn das betroffene Listenspital oder Listengeburtshaus für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unverzichtbar ist, keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen und ein tragfähiger Geschäfts- oder Sanierungsplan vorliegt. Ausserdem müssen die geliehenen Mittel mittelfristig dem Kanton wieder zurückbezahlt werden.

Klare Kriterien und Bedingungen sollen Verbindlichkeit erhöhen

Die Gesundheits- und Sozialkommission des Grossen Rates (GSoK) unterstützt die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage, wie sie der Grosse Rat mit der Genehmigung des sogenannten Rettungsschirmes 2024 verlangt hatte. Die Kommission beantragt jedoch, dass der Regierungsrat in der Verordnung zum Spitalversorgungsgesetz konkret definiert, was unter einem «unverzichtbaren Spital» zu verstehen ist. Er soll verbindlich festlegen, wie sich der Begriff von der Versorgungsrelevanz abgrenzt. Die GSoK will damit einerseits eine rechtsgleiche Anwendung des neuen Instruments sicherstellen. Andererseits sollen klar definierte Kriterien einer politisch motivierten Gestaltung der Berner Spitallandschaft entgegenwirken.

Zudem verlangt die GSoK eine Ergänzung im Gesetz. So sollen Spitäler, die eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand in Anspruch nehmen, während dieser Zeit keine Dividenden oder anderweitigen Gewinne auszahlen dürfen. Hingegen versteht die Kommission, dass ein Liquiditätsengpass für betroffene Spitäler eine dringliche Situation darstellt, die ein rasches und entschiedenes Handeln erfordert. Die GSoK ist daher einverstanden, dass der Regierungsrat letztinstanzlich über die konkreten Liquiditätshilfen verfügt und diese nicht vor dem kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden können. Auf diese Weise soll den in Not geratenen Spitälern und Geburtshäusern rasch und verbindlich geholfen werden. 

Aktienkapitalerhöhung schliesst Sanierungsphase der fusionierten UPZ AG ab

Schliesslich stimmt die Kommission dem Antrag des Regierungsrates zu, das Aktienkapital der neuen Universitäre Psychiatrische Zentrum Bern AG (UPZ AG) um 20 Millionen Franken zu erhöhen. Das neue Unternehmen ist Ende Juni aus der Fusion der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern mit dem Psychiatriezentrum Münsingen hervorgegangenen. Mit der Erhöhung des Aktienkapitals soll nach Abschluss der Sanierungsphase die Voraussetzung geschaffen werden, dass das Unternehmen den Betrieb wieder nachhaltig und eigenständig führen kann.

Über die Änderung des Spitalversorgungsgesetzes sowie die Aktienkapitalerhöhung der UPZ AG befindet der Grosse Rat an der kommenden Herbstsession.

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