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06. Februar 2020
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Allgemeine Neubewertung 2020
:
Regierung hält an Ziel-Medianwert von 77 Prozent fest

Der Grosse Rat hat in der Märzsession 2017 eine Allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte per 2020 beschlossen. Nachdem das Bundesgericht die Bestimmung des Ziel-Medianwertes jedoch aufgehoben hat, soll dieser mit einer Revision des Dekrets zur Allgemeinen Neubewertung neu festgelegt werden.

In der Märzsession 2017 hat der Grosse Rat per Dekret eine Allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte per 2020 angeordnet. Er legte dabei einen Ziel-Medianwert von 70 Prozent fest (amtlicher Wert in Prozenten des Verkehrswertes). Das Bundesgericht hat die entsprechende Bestimmung mit Entscheid vom 9. August 2019 aufgehoben, weil es für die Bestimmung dieses Zielwertes im Dekret keine genügende gesetzliche Grundlage im Steuergesetz gab. Der Grosse Rat hat deshalb in der Wintersession 2019 in erster Lesung den Artikel 182 Absatz 1 des Steuergesetzes angepasst und damit die geforderte gesetzliche Grundlage geschaffen. Neu darf der Grosse Rat demnach im Dekret zur Allgemeinen Neubewertung 2020 auch den Ziel-Medianwert festlegen. Mit der vorliegenden Revision des Dekrets zur Allgemeinen Neubewertung 2020 soll dieser Ziel-Medianwert nun in der Frühlingssession 2020 erneut bestimmt werden.

Umstrittene Höhe der Neubewertung

Vermögen ist steuerlich zum Verkehrswert zu bewerten. Bei Grundstücken soll die Bewertung unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge massvoll erfolgen. Wie hoch der amtliche Wert in Prozenten des Verkehrswertes aber tatsächlich sein muss (Ziel-Medianwert), ist nicht abschliessend geregelt. Anders als die Finanzkommission, die sich für einen Ziel-Medianwert von 70 Prozent ausgesprochen hat, hält der Regierungsrat weiterhin an einem Wert von 77 Prozent fest. Der Regierungsrat befürchtet gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass ein Ziel-Medianwert von 70 Prozent nicht verfassungskonform wäre, weil damit Grundstücke gegenüber beweglichem Vermögen steuerlich zu stark bevorzugt würden. Die Allgemeine Neubewertung 2020 wurde für beide Werte vorbereitet und wird in jedem Fall per 2020 durchgeführt, sobald der Grosse Rat das Dekret verabschiedet hat. Eine allfällige erneute Beschwerde vor Bundesgericht gegen den Ziel-Medianwert hätte grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sondern hätte höchstens eine spätere, erneute Anpassung des Ziel-Medianwertes zur Folge. Die neuen amtlichen Werte werden den Eigentümerinnen und Eigentümern im Zeitraum von Mai bis September 2020 eröffnet.

Finanzielle Auswirkungen ab 2020

Der amtliche Wert wirkt sich direkt auf die Vermögenssteuer (Kanton und Gemeinden) und die Liegenschaftssteuer (Gemeinden) aus. Nachfolgend sind die neuesten Schätzungen der zu erwartenden Mehreinnahmen ab 2020 bei einem Ziel-Medianwert von 70 Prozent dargestellt:

Steuern (in Mio. CHF) Kanton Gemeinden Kirchgemeinden
Vermögenssteuer +45.0 +23.0 +2.8
Liegenschaftssteuer - +56.2 -
Total +45.0 +79.2 +2.8

Bei einem Ziel-Medianwert von 77 Prozent würden ca. um einen Drittel höhere Mehreinnahmen resultieren. Für die Variante mit einem Ziel-Medianwert von 77 Prozent wurde noch keine Schätzung mit Simulationen bis auf Stufe Grundstück vorgenommen.

Indirekte Auswirkungen auf den Eigenmietwert

Im Prozess der allgemeinen Neubewertung wird u.a. der sogenannte Protokollmietwert neu bestimmt. Massgebende Faktoren für den Protokollmietwert sind beispielsweise die Verkehrslage oder das Alter eines Objektes. Der Protokollmietwert bildet nicht nur die Basis für die Bestimmung des amtlichen Wertes, sondern auch des Eigenmietwertes. Aus diesem Grund ändern mit der Allgemeinen Neubewertung indirekt in vielen Fällen auch die Eigenmietwerte. Sie werden in rund der Hälfte der Fälle eine Senkung und in den übrigen Fällen eine Erhöhung erfahren. In den allermeisten Fällen liegen diese Veränderungen beim Eigenmietwert im einstelligen Prozentbereich. Sie betragen für selbstgenutztes Wohneigentum in 93 Prozent der Fälle weniger als 10 Prozent und in 72 Prozent der Fälle weniger als 5 Prozent. Insgesamt werden aufgrund dieser Veränderungen keine Mehreinnahmen bei den Einkommenssteuern erwartet. Die Anpassung der Eigenmietwerte an die Marktsituation erfolgte bereits im Jahr 2015.

Ob der Ziel-Medianwert bei 70 oder 77 Prozent festgelegt wird, hat keine Auswirkungen auf die Veränderungen beim Eigenmietwert.

Weitere Informationen entnehmen Sie der Website der Steuerverwaltung: www.taxme.ch.

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