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19. Januar 2022
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Medienmitteilung des Regierungsrates
:
Verlängerung der kantonalen Corona-Massnahmen

Der Regierungsrat hat die kantonalen Corona-Schutzmassnahmen verlängert. Die kantonalen Massnahmen gelten grundsätzlich bis zum 28. Februar 2022. Abweichungen gibt es unter anderem im Schulbereich.

Der Regierungsrat hat die kantonale Covid-Verordnung angepasst und die kantonalen Massnahmen verlängert. Die Maskentragpflicht für die 1.-4. Klasse der Volksschulstufe wird vorerst bis zum 14. Februar 2022 verlängert. Ebenfalls bis zu diesem Datum fortgeführt wird das Verbot von Ausgängen und Urlauben im Justizvollzug. Bis zum 28. Februar 2022 verlängert werden die kantonalen Massnahmen zur Zertifikatspflicht für Besucherinnen und Besucher in Spitälern, Pflege-, Behinderten- sowie Kinder- und Jugendheimen. Auch die Zertifikats- bzw. Testpflicht für Angestellte von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen wird bis dann weitergeführt. In Anlehnung an die eidgenössischen Massnahmen werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zertifikatspflicht an den Hochschulen und den Institutionen, welche höhere Berufsbildungs- oder Weiterbildungsangebote führen, bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Verlängerungen erfolgen aufgrund der anhaltenden epidemiologischen Unsicherheit.

Der Regierungsrat beobachtet die Lage laufend. Er wird die heute beschlossenen Massnahmen regelmässig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Geltungsdauer der kantonalen Covid-Schutzmassnahmen

Bis zum 14. Februar 2022

  • Maskentragpflicht für die 1.-4. Klasse der Volksschulstufe.
  • Verbot von Ausgängen und Urlauben im Justizvollzug.

Bis zum 28. Februar 2022

  • Regelung zur Zertifikatspflicht für Besucherinnen und Besucher in Spitälern, Pflege-, Behinderten- sowie Kinder- und Jugendheimen.
  • Zertifikats- bzw. Testpflicht für Angestellte von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie Spitex-Organisationen.
  • Weitere Massnahmen im Bildungsbereich.

Bis zum 31. März 2022

  • Rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zertifikatspflicht an den Hochschulen und den Institutionen, welche höhere Berufsbildungs- oder Weiterbildungsangebote führen.
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