Das neue kantonale Hundegesetz wurde vom Grossen Rat des Kantons Bern in diesem Frühjahr verabschiedet. Es deckt den Handlungsbedarf ab, der nach dem Scheitern eines einheitlichen Hundegesetzes auf Bundesebene im Dezember 2010 in den Kantonen entstanden ist. Das Gesetz soll die Sicherheit und die Gesellschaftsverträglichkeit der Hundehaltung mit pragmatischen Massnahmen verbessern. Das Hundegesetz und die entsprechende Verordnung bringen für die Hundehalterinnen und -halter folgende wesentlichen Neuerungen:
- Hunde dürfen im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten;
- Hunde müssen an folgenden Orten an der Leine gehalten werden: auf Schulanlagen und öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen sowie beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere befinden;
- Mehr als drei Hunde dürfen nicht gleichzeitig ausgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind insbesondere anerkannte Ausbildnerinnen und Ausbildner im Bereich der Hundehaltung, Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten fachspezifischen und berufsunabhängigen Ausbildung für die gewerbliche Zucht und Haltung von Hunden oder Jägerinnen und Jäger, die auf Gehorsam geprüfte Hunde ausführen;
- Hundekot ist von sämtlichen Grundstücken im Dritteigentum zu entfernen;
- Eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Hundehaltung mit einer Mindestdeckungssumme von drei Millionen Franken ist obligatorisch.
Das Hundegesetz überlässt es den Gemeinden zu entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Hundetaxe erheben wollen. Für die Erhebung der Hundetaxe ist ein Gemeindereglement erforderlich, welches den Grundsatz des „ob“ regelt. Die konkrete Festsetzung durch den Gemeinderat muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit dann in Form einer Verordnung erfolgen.