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18. November 2020
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Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen
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Volksrechte im Fokus

Die Stimmberechtigten sollen einen Volksvorschlag auch dann einreichen können, wenn der Grosse Rat zu einer Vorlage einen Eventualantrag verabschiedet hat. Die bestehende Ausschlusswirkung des Eventualantrags gegenüber dem Volksvorschlag soll umgekehrt werden. Dies verlangt die parlamentarische Initiative «In dubio pro populo». Die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen des Grossen Rates (SAK) schickt neben dem geltenden Recht drei Änderungsmöglichkeiten in die Vernehmlassung.

Die Berner Volksrechte sollen gestärkt werden. Falls ein Volksvorschlag eingereicht wird, soll künftig der Eventualantrag des Grossen Rates dahinfallen und nur der Volksvorschlag den Stimmberechtigten als Variante zur Hauptvorlage zur Abstimmung unterbreitet werden. Der Grosse Rat hat in der Herbstsession 2018 eine parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt, welche eine Änderung der Kantonsverfassung verlangt, um die bestehende Verknüpfung zwischen Eventualantrag und Volksvorschlag anzupassen. Der Grosse Rat hat die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen (SAK) mit der Ausarbeitung einer Vorlage beauftragt.

Drei Änderungsmöglichkeiten in der Vernehmlassung

Die Kommission schickt nun neben dem geltenden Recht drei Änderungsmöglichkeiten in die Vernehmlassung: Die erste Variante entspricht der eingereichten parlamentarischen Initiative und verlangt eine Verfassungsänderung. Die zweite Variante könnte auf Gesetzesstufe umgesetzt werden und schlägt ein qualifiziertes Mehr für die Verabschiedung eines Eventualantrags vor. Mit der dritten Variante würden schliesslich die beiden Instrumente Eventualantrag und Volksvorschlag abgeschafft.

Die jetzige Regelung stärkt die Position des Parlaments zu Ungunsten der Stimmberechtigten. Die beiden ersten Varianten, die Umkehrung der Ausschlusswirkung und die Einführung eines qualifizierten Mehrs, haben daher dasselbe Ziel: Die Volksrechte stärken, indem die rein taktische Verhinderung eines Volksvorschlags ausgeschlossen respektive gemindert würde. In eine gänzlich andere Richtung geht die dritte Variante, welche eine Abschaffung beider Instrumente vorsieht. Dies würde zwar die Volksrechte beschneiden und den parlamentarischen Gestaltungsspielraum einschränken. Gleichzeitig würden jedoch die Komplexität bei Volksabstimmungen reduziert sowie die Ausnahmeregelungen im Gesetzgebungsprozess verringert.

Funktionsweise Eventualantrag und Volksvorschlag

Der Grosse Rat kann einer Vorlage, welche der Volksabstimmung untersteht, eine Variante gegenüberstellen, den sogenannten Eventualantrag. Die Stimmberechtigten können ihrerseits Gesetzesvorlagen und Grundsatzbeschlüssen eine eigene Variante gegenüberstellen, einen Volksvorschlag. Das ist jedoch nur möglich, wenn der Grosse Rat keinen Eventualantrag stellt. Der Grosse Rat hat denn auch in der Vergangenheit in rund drei Vierteln aller Fälle einen Eventualantrag nur verabschiedet, um einen Volksvorschlag zu verhindern.

Mediendokumentation

  • Begleitschreiben
  • Entwurf Erlassänderungen - Teil 1
  • Entwurf Erlassänderungen - Teil 2
  • Vortrag
  • Gutachten
  • Adressatenliste
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