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20. August 2021
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Medienmitteilung ; Regierungsrat
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Vernehmlassung zur Baugesetzrevision 2021: Regierungsrat setzt auf schnelle und partnerschaftliche Raumplanungsverfahren

Mit der Baugesetzrevision will der Regierungsrat die Grundlagen für Optimierungen des Raumplanungsverfahrens schaffen. Damit setzt er die im «Kontaktgremium Planung» von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG) definierten Massnahmen um. Gleichzeitig wird in Umsetzung einer Motion auch der Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) präzisiert. Die Vernehmlassung dauert bis am 20. November 2021.

Am 13. November 2020 informierten die DIJ und der VBG über die Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne. Sie wurden im Kontaktgremium Planung unter der Leitung von Regierungsrätin Evi Allemann erarbeitet. Ziel dieser Massnahmen ist es, den Handlungsspielraum der Gemeinden in der Raumplanung zu vergrössern und das Planerlassverfahren speditiver und effizienter zu gestalten. Ein Teil der Massnahmen bedingt Anpassungen der Gesetzgebung. Mit einer Änderung des Baugesetzes (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD) will der Regierungsrat nun die nötigen Bestimmungen erlassen.

Umsetzung der Massnahmen des Kontaktgremiums Planung

Die folgenden drei der vom Kontaktgremium Planung definierten acht Massnahmen erfordern rechtliche Anpassungen:

  • Künftig soll zu Beginn eines Planerlassverfahrens ein obligatorisches Startgespräch zwischen der Gemeinde und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stattfinden. Das Startgespräch dient der frühzeitigen gegenseitigen Information und soll dazu beitragen, offene Fragen und allfällige Stolpersteine frühzeitig zu klären.
  • Gemeinden können künftig die für die Vorprüfung ihrer Pläne erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen. Diese Teildelegation des Vorprüfungsverfahrens ist freiwillig und setzt eine entsprechende Erklärung der Gemeinden zu Beginn des Planerlassverfahrens voraus.
  • Mit einer Präzisierung in der Bauverordnung (BauV) wird klargestellt, dass sich die Prüfung von kommunalen Planungen durch das AGR grundsätzlich auf die Rechtmässigkeit und die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungsvorgaben beschränkt, während die Zweckmässigkeitsbeurteilung Sache der Gemeinden ist.

Reduzierter Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

In Umsetzung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion soll die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht mehr beigezogen werden, wenn bereits ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt worden ist. Damit wird für das erstinstanzliche Planerlassverfahren die gleiche Regelung vorgeschlagen, die bereits heute im Baubewilligungsverfahren gilt. Weiter werden die Anforderungen an qualitätssichernde Verfahren definiert und die Verwendung der Begriffe in der Baugesetzgebung vereinheitlicht.

«Raumplanung soll Entwicklungen ermöglichen», unterstreicht die zuständige Regierungsrätin Evi Allemann, «deshalb wollen wir rasche, partnerschaftliche und qualitätsvolle Raumplanungsverfahren».

Die Vernehmlassung zur BauG-Revision 2021, bestehend aus einer Änderung des Baugesetzes (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD), dauert vom 20. August bis am 20. November 2021. Die Unterlagen sind unter www.be.ch/vernehmassungen aufgeschaltet.

Hinweis

Folgende weitere Massnahmen des Kontaktgremiums Planung werden bereits im Rahmen von Praxisänderungen und ohne Anpassung rechtlicher Grundlagen umgesetzt:

Massnahmen zur Beschleunigung des Raumplanungsverfahren

  • Den Gemeinden wird das bereits bestehende Instrument der Voranfrage beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) zur intensiveren Nutzung empfohlen, um rechtliche oder planerische Fragen möglichst frühzeitig zu klären.
  • Das AGR wird künftig den Gemeinden auf Wunsch eine Themenliste mit zu klärenden Fragen kommunizieren und ihnen damit Gelegenheit geben, ihre Planung noch vor Abschluss der Vorprüfung anzupassen. 
  • Das AGR wird Amts- und Fachberichte künftig vermehrt frühzeitig den Gemeinden weiterleiten. Dadurch wird das Verfahren gestrafft und die Gemeinden werden in ihrer Rolle als Planungsbehörde gestärkt.
  • Die Gemeinden können den Zeitpunkt der Mitwirkung künftig flexibler handhaben.  

Gemeinsames Verständnis der Rollen von Gemeinden und AGR

  • Die Interessenabwägung obliegt im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren der Gemeinde und nicht dem AGR. Das AGR hat die Interessenabwägung der Gemeinden von Bundesrechts wegen jedoch auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.

Mediendokumentation

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