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21. Mai 2026
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Medienmitteilung des Regierungsrates
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Starke AHV-Zweigstellen für einen guten Service public

Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zur Totalrevision des kantonalen Einführungsgesetzes zum AHV-Gesetz. Er will die Qualität und Effizienz der Dienstleistungen der AHV-Zweigstellen in den Gemeinden stärken. Dafür sollen die Kompetenzen der Zweigstellen stärker gebündelt werden. Ziel ist eine moderne, effiziente und bürgernahe Organisation. Ausgangspunkt der Revision sind neue bundesrechtliche Vorgaben.

Das eidgenössische Parlament hat 2022 eine Reform zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule beschlossen (AHV, Ergänzungsleistungen, Erwerbsersatz und Familienzulagen in der Landwirtschaft). Eine wichtige Änderung betrifft die Organisation auf Gemeindeebene: Ab 2029 sind die Kantone nicht mehr verpflichtet, in den Gemeinden eine AHV-Zweigstelle zu führen. Bestimmte Aufgaben werden zentralisiert. Zudem werden die risikoorientierte Aufsicht, die Governance sowie die Steuerung der Informationssysteme verbessert. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton unter engem Einbezug des Verbands Bernischer Gemeinden (VBG), der Bernischen AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter (BAZ) sowie der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) das kantonale Einführungsgesetz zum AHV-Gesetz revidiert.

Tragende Rolle der AHV-Zweigstellen der Gemeinden

Im Kanton Bern sollen die bewährten Gemeindezweigstellen auch künftig eine tragende Rolle im Sozialversicherungssystem spielen. Neben den neuen digitalen Kanälen bleiben sie erste Anlaufstelle für die Bevölkerung und gewährleisten eine persönliche Beratung vor Ort bei Fragen zur AHV, den Ergänzungsleistungen und weiteren Sozialversicherungen. Das Angebot ist besonders für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, geringen digitalen Kompetenzen oder sprachlichen Barrieren wertvoll. Die Bevölkerung soll weiterhin einfach, zuverlässig und wohnortsnah Zugang zu Informationen und persönlicher Beratung haben.

Kompetenzen bündeln und Qualität sichern

Heute stossen viele kleine AHV-Zweigstellen zunehmend an ihre Grenzen: Ihre Aufgaben werden immer komplexer, oft sind die personellen Ressourcen begrenzt. Neu wird der Regierungsrat deshalb auf Verordnungsebene verbindliche Vorgaben für die Mindestgrösse der Stellen und zu den Anforderungen an das Fachpersonal machen. Ziel ist es, die Kompetenzen zu konzentrieren und mit Zusammenschlüssen ausreichend grosse Stellen zu fördern. Idealerweise verfügen Gemeindezweigstellen künftig über mindestens 300 Stellenprozente. Als Mindestvorgabe gelten 150 Stellenprozente. Für Randregionen sind Ausnahmen möglich. Damit können das Fachwissen des Personals sowie die Qualität und Zugänglichkeit der Dienstleistungen gewährleistet werden.

Anpassung der Finanzierung

Auch die Finanzierung wird angepasst: Aufgrund der Digitalisierung im Bereich der AHV reduziert sich der Aufwand der Gemeindezweigstellen deutlich. Deshalb sollen den Gemeinden als Trägerinnen der Zweigstellen künftig keine Kosten mehr für die verbleibenden Aufgaben in der AHV vergütet werden. Die Aufgaben im Bereich der Familienzulagen werden weiterhin entschädigt. Auch in Zukunft stellt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) eine umfassende Unterstützung der Zweigstellen sicher, etwa durch IT-Zugang, Schulungen und fachliche Beratung.

Der Regierungsrat strebt ein Inkrafttreten der Vorlage per 1. Januar 2029 an. Für die Umsetzung der neuen Vorgaben für die Zweigstellen ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. 

Vernehmlassung bis am 21. August 2026

Die Direktion für Inneres und Justiz eröffnet heute das Vernehmlassungsverfahren zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG). Die Vernehmlassung dauert bis am 21. August 2026. Die Unterlagen können online eingesehen und kommentiert werden. Dafür steht die Internetanwendung E-Mitwirkung zur Verfügung. Sie ermöglicht eine einfache und bequeme Erfassung der Vernehmlassungseingabe.

Zu der E-Mitwirkung

Zu den Vernehmlassungsunterlagen

Zitate

Daniel Bichsel, Präsident des Verbands Bernischer Gemeinden VBG: «Eine bürgernahe, qualitätsvolle Beratung liegt im Interesse der Gemeinden. Mindestgrösse, Ausnahmen für Randregionen und die dreijährige Übergangsfrist lassen den Gemeinden den nötigen Spielraum für die Umsetzung.»

Reto Pfahrer, Vertreter der Bernischen AHV-Zweigstellenleiterinnen und -leiter in der kantonalen Arbeitsgruppe: «Die Mindestgrösse gewährleistet, dass die Beratungspersonen ihre Kompetenzen besser den neuen Anforderungen entsprechend anpassen und à jour halten können.»

Regierungsrätin Evi Allemann, Direktorin für Inneres und Justiz des Kantons Bern: «Mit der Revision modernisiert und stärkt der Regierungsrat den Service public im Sozialversicherungsbereich.»

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