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12. Dezember 2025
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Medienmitteilung des Regierungsrates
:

Gemeinden sollen Eigentümerinnen des «herrenlosen Landes» werden

Der Regierungsrat will das Eigentum an nicht kultivierbarem Land wie Felsen, Schutthalden oder Gletscher den Einwohnergemeinden übertragen. Er entspricht damit dem Wunsch der Mehrheit der fünfzehn Oberländer Gemeinden, auf deren Gebiet sich solche Flächen befinden. Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zu diesen und weiteren Anpassungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 10. März 2026.

Felsen, Schutthalden, Firne, Gletscher und andere Flächen, die nicht land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, dienen dem Gemeingebrauch und liegen heute in der Hoheit des Kantons. Bislang fehlt im Kanton Bern eine gesetzliche Grundlage, um dieses sogenannte «herrenlose Land» im Grundbuch zu erfassen und die Eigentumsverhältnisse festzulegen. Der Grosse Rat hatte 2022 den Vorschlag zurückgewiesen, das Eigentum dem Kanton zuzuweisen und verlangte weitere Abklärungen.

Klare Eigentumsregelung

Im Dialog mit den fünfzehn betroffenen Gemeinden im Berner Oberland ergab sich ein klares Bild: Dreizehn Gemeinden wünschen, Eigentümerinnen von nicht kultivierbarem Land zu werden. Diesem Wunsch kommt der Regierungsrat jetzt nach. Mit dem Eigentumsübergang sind diese Landflächen nicht mehr herrenlos, weshalb neu die Bezeichnung «der Kultur nicht fähiges Land» verwendet wird.

Die Gemeinden übernehmen grundsätzlich die Rechte und Pflichten, wie sie der Kanton bisher hatte. Dazu gehören etwa schon erteilte Baurechte für Bergbahnen. Weiterhin bleiben die nicht kultivierbaren Flächen öffentlich zugänglich und dienen dem Gemeingebrauch. Eine Übertragung an Private ist nur in Ausnahmefällen mit kantonaler Bewilligung möglich. Für die Realisierung von Bauvorhaben (z.B. Errichtung von Berghütten) ist wie bisher eine kantonale Bewilligung nötig. Auch die Nutzungsrechte an Wasserkraft und Erdwärme bleiben beim Kanton.

Lückenloses Grundbuch

Die Revision ermöglicht, das Kantonsgebiet vollständig im Grundbuch abzubilden. Das dient der Rechtssicherheit und vereinfacht Abklärungen rund um Grundstücke. Der Kanton kommt seiner Verpflichtung nach, sein Gebiet flächendeckend amtlich zu vermessen. Die amtliche Vermessung ist Voraussetzung für den Eintrag im Grundbuch.

Regelung zu herrenlosen Grundstücken

Neu wird auch der Umgang mit sogenannt «herrenlosen Grundstücken» geregelt. Dabei geht es um vermessene und im Grundbuch eingetragene Grundstücke, die keine Eigentümerschaft (mehr) haben (z.B. kleine Wegstücke, Wald-, Acker- oder Industriegelände). Heute können sich Privatpersonen grundsätzlich als Eigentümerinnen solcher Grundstücke im Grundbuch eintragen lassen. Neu sollen die Gemeinden ein Vorerwerbsrecht erhalten, und die Übertragung an Private soll nur noch mit Zustimmung der Einwohnergemeinde möglich sein. Damit wird verhindert, dass Private sich herrenlose Grundstücke aneignen, um gewerbsmässig Handel damit zu betreiben. Zudem können schwierige nachbarschaftliche Situationen verhindert werden.

Die Vernehmlassung dauert bis am 10. März 2026.

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